S A T Z U N G

Turn- und Sportverein Hirschhorn e. V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Hirschhorn "eingetragener Verein" und ist in Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Hirschhorn.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und des Sportbundes Pfalz und ist an deren Satzungen gebunden. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins

Der Turn- und Sportverein Hirschhorn, in dieser Satzung weiterhin kurz "Verein" genannt, betreibt vor allem Turnen, Fußball, Tischtennis, aber auch andere Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Der Verein pflegt Heimatgefühl und Volksbewusstsein und will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen., Staats- und Weltbürgern im Geist der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen.

Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.

Der Verein ist frei von rassistischen, konfessionellen und parteipolitischen Tendenzen.

§ 2a

Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Er ist selbstlos tätig.  Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Die Vereinsämter werden erhrenamtlich ausgeführt. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 3

Mitglieder

Aktive und passive Mitglieder des Vereins können sein:

1.  Kinder (unter 14 Jahre)

2.  Jugendliche (zwischen 14 und 18 Jahren)

3.  Ordentliche Mitglieder (älter als 18 Jahre)

§ 4

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.  Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet: 

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss § 13

c) durch Tod.

Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Quartals möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand anzuzeigen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.

Die Aktiven haben Anspruch sach- und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz.

Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Gebühren verpflichtet.

 
§ 6 a

Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:                                                     

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung.

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

d) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,

e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Gebühren,

f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,

g) Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr zusammenzutreffen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, wenn

a) mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragen oder

b) der Vorstand es beschließt.

Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung allen über 18jährigen Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher mit der Tagesordnung im Internet und per Aushang am schwarzen Brett des TuS Hirschhorn oder schriftlich bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie müssen gegebenenfalls mit dem Wortlaut der beantragten Änderung auf der bekannt gegebenen Tagesordnung stehen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf. die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.

Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins (§ 2 a) berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 9

Der Mitarbeiterkreis

Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

Zum Mitarbeiterkreis gehören:


a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Abteilungsleiter

c) die Übungsleiter und Betreuer

d) der (die) Betreiber der Gaststätte

e) der Hallen- und Platzwart

f) die Kassenprüfer

g) Schiedsrichter und Kampfrichter


Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.


§ 10

Vorstand

Den Vorstand bilden:

a) der 1.
Vorsitzende (Geschäftsführer)

b) der stellvertretende Vorsitzende (evtl. Leiter für den Sportbereich)

c) der Kassenwart

d) der Schriftführer/Pressewart

e) drei Beisitzer

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Erledigung der Vereinsgeschäfte.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder eines seiner Mitglieder es beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes und die Abgrenzung der Vorstandsressorts regelt ein Organisationsplan, der nach jeder Vorstandsneubildung die anfallenden Aufgaben entsprechend verteilt.

Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden. Die Anzahl der Ausschussmitglieder und  die Zusammensetzung (Anzahl Ausschussmitgliedern aus den Abteilungen) bestimmt der Vorstand. Die einzelnen Abteilungen sind verpflichtet die geforderte Anzahl an Ausschussmitgliedern zu benennen.
Der Ausschuss berichtet dem Vorstand durch den Ausschusssprecher, der von den Ausschussmitgliedern gewählt wird.

In besonderen Fällen kann der Vorstand Abteilungsleiter kommissarisch berufen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

Das Amt der Vorstandschaft wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon

kann die Vorstandschaft im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins beschließen, dass ihr für die ehrenamtlichen Tätigkeiten im Verein eine angemessene Vergütung im Rahmen der sogenannten ‚Ehrenamtspauschale‘ nach § 3 Nr.26a der EStG (Einkommensteuergesetz) gezahlt wird.

 

§ 11

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und die Abteilungsleiter (diese von den einzelnen Abteilungen) werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.

§ 12

Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13

Strafen

Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwider handelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:

1. Verwarnung

2. Sport-, Spiel-, Turnverbot

3. Ausschluss, wenn Verstöße oder Verfehlungen wie die vorgenannten gröblich waren oder vorsätzlich erfolgten oder wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig machte oder deswegen von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

Wer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen fälligen Vereinsbeitrag nicht bezahlt, kann durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden und gilt als freiwillig ausgetreten.

Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Vorstand hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Hirschhorn/Pfalz , die es bis zu 5 Jahren, aber mindestens 2 Jahre, treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden gemeinnützigen Verein mit wesensgleicher Zielsetzung zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, vornehmlich die Volksgesundheit fördernde Zwecke zu verwenden.

Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

Diese Satzung löst die Satzung vom 27.03.2015 ab.

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17. März 2017 beschlossen.

 

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